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AGBs

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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

 

  1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen welche der Kunde (nachfolgend: „Besteller“) durch seine Bestellung anerkennt, gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und der Firma HWNI Hirtz & Wiedemann Naturstein-Import GmbH nachfolgend „H & W“ genannt). Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von§ 310 Abs. 1 BGB.

 

  1. Vertragsschluss

 

2.1 Angebote von H & W sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag zwischen H & W und dem Besteller kommt erst zu Stande, wenn H & W den Auftrag des Bestellers schriftlich oder mündlich bestätigt hat.

 

2.2 Die von H & W zu erbringende Lieferung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollte die bestellte Ware nicht mehr verfügbar und/oder nur mit nicht zumutbarem Aufwand zu beschaffen sein, ist H & W berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. H & W wirddie Nichtverfügbarkeit in diesem Fall unverzüglich dem Besteller anzeigen und für die betroffene Ware etwaig erhaltene Zahlungen erstatten. Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn H & W nach Vertragsschluss Kenntnis von dem objektiven Fehlen der Kreditwürdigkeit des Bestellers erhält und die Zahlungsansprüche von H & W dadurch gefährdet sind.

 

  1. Liefertermine

 

3.1 Angaben über Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass sie von H & W schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnetwerden. H & W wird dem Besteller den Liefertermin rechtzeitig bekannt geben. Erklärt der Besteller sich mit diesem Termin ausdrücklich oder durch sonstiges Verhalten einverstanden, ist eine Verschiebung des Liefertermins danach nur nach entsprechender Vereinbarung möglich. Sollte der Bestellerdie Lieferung zu dem bekannt gegebenen Liefertermin nicht annehmen und/oder eine nachträgliche Verschiebung wünschen, sind sämtliche damit verbundenen Kosten, einschließlich etwaiger Lagerkosten, vom Besteller zu tragen.

 

3.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

 

3.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist H & W berechtigt, den insoweitentstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Im Falle eines Annahmeverzuges, geht die Gefahr eineszufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

3.4 H & W haftet gemäß der gesetzlichen Bestimmungen soweit das jeweilige Geschäft ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von §376 HGB ist und/oder sofern als Folge des von H & W zu vertretenen Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an derweiteren Vertragserfüllung geltend zu machen.

 

3.5 Zudem haftet H & W gemäß der gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von H & W zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist H & W zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von H & W zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

3.6 H & W haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen wenn der von H & W zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

  1. Lieferung / Gefahrübergang / Verpackungskosten

 

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart. Soweit Lieferung vereinbart ist, erfolgt diese durch H & W selbst und/oder durch ein von H & W auszuwählendes Transportunternehmen an die vom Besteller bei der Bestellung angegebene Lieferanschrift, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

 

4.2 H & W ist berechtigt, aus begründetem Anlass Teillieferungen vorzunehmen.

 

4.3 Die Gefahr geht bereits mit Übergabe der Waren an die den Transport/Versendung durchführende Person auf den Besteller über. Aufgrund besonderer Vereinbarung kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden, deren Kosten der Besteller zu tragen hat.

 

4.4 Für Lieferungen „frei Lager“ oder “frei Baustelle“ ist Voraussetzung, dass ein mit schwerem Lastzug befahrbarer Anfuhrweg vorhanden ist. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Lieferung ohne Behinderungen durch vom Besteller zu vertretende Umstände durchgeführt werden kann. Sollten aus nicht von H & W zu vertretenden Gründen eine mehrmalige Anfahrt an mehreren Terminen erforderlich sein, werden die über die einmalige Lieferung und/oder Montage hinausgehenden Aufwände von H & W entsprechend der jeweils gültigen Preisliste gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Kosten für die Umgehung von nicht nutzbaren Transport- und Anfuhrwegen sind vom Besteller zu tragen

 

4.5 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

 

4.6 Soweit H & W den vertraglichen Leistungspflichten in Folge von Arbeitskämpfen, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderen, von H & W nicht zu vertretenden Ereignissen nicht nachkommen kann, verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen angemessen. H & W wird dies dem Besteller unverzüglich anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Leistungen wieder vertragsgemäß fortgesetzt werden können, wird H & W dies dem Besteller ebenfalls bekannt geben.

 

  1. Zahlung / Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

 

5.1 Die von H & W in Angeboten angegebenen Preise sind grundsätzlich Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Lager“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

5.2 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Zahlungsmodalitäten, einschließlich etwaiger Skonto- oder Vorkasseregelungen. Skontogewährung setzt voraus, dass das Konto des Bestellers keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Zahlungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.

 

5.3 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

 

  1. Warenbeschaffenheit

 

Der zu liefernde Naturstein wird in Farbe und Struktur möglichst einheitlich ausgewählt. Mustertreue kann jedoch nicht zugesichert oder garantiert werden, da es sich um ein Naturprodukt handelt. Abweichungen wie z.B. in Farbe, Ader, Tupfen, Trübungen, Striemen,Veränderungen im Gefüge (Struktur, Körnung) sowie sonstige Naturgegebenheiten wie z.B. Stiche, Risse, offen Stellen, Poren, Einsprengungen, Glas-Quarz-Adern, Kristalle oder sonstige Versteinerungen können, sofern sie in der natürlichen Beschaffenheit des Steins und des Vorkommens begründet sind, keine Mängel und somit auch nicht Gegenstand einer Beanstandung sein. Geringfügige Maßabweichungen bis zu 3 cm berechtigen nicht zur Beanstandung.

 

  1. Gewährleistung

 

7.1 Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass der Besteller die Ware nach Übergabe unverzüglich überprüft und H & W Mängel unverzüglich nach Übergabe schriftlich mitteilt. Bei der Lieferung verborgene Mängel müssen vom Besteller unverzüglich nach ihrer Entdeckungschriftlich mitgeteilt werden.

 

7.2 Stehen dem Besteller Ansprüche wegen eines Mangels zu, ist H & W nach eigener Wahl zur für den Besteller kostenlosen Beseitigung des Mangels oder ersatzweiser Lieferung mangelfreier Ware berechtigt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten trägt H & W. Gelingt dieser Nacherfüllungsversuch nicht und schlägt auch ein weiterer Nacherfüllungsversuch innerhalb einer weiteren, vom Besteller angemessen zu setzenden, Frist fehl oder nimmt H & W die erforderliche Gewährleistung innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vor, ist der Besteller berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

 

7.3 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Dies gilt nicht, sofern der entsprechende Mangel arglistig verschwiegen wurde und/oder schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

7.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller ohne ausdrückliche, schriftliche, vorherige Zustimmung von H & W Änderungen an der Ware vorgenommen hat, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Sachmangel stehen.

 

7.5 Ist Vertragsgegenstand gebrauchte Ware, ist die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt / Kontokorrentvorbehalt

 

8.1 H & W behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt). Soweit der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen um 20 Prozent übersteigt, ist H & W zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet.

 

8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens eines Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Über Zugriffe Dritter auf die Ware, sowie Beschädigungen hat der Besteller H & W unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Ebenso hat der Besteller H & W einen Besitzwechsel und eigene Anschriftenwechsel anzuzeigen. Der Besteller hat H & W alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

 

8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist H & W berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zuverlangen. Dieses Recht besteht auch bei einer Verletzung der Pflichten nach vorstehender Ziffer 8 Nr. 2 wenn H & W ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

 

8.4 Soweit der Unternehmer nach entsprechender Einwilligung von H & W berechtigt ist, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, tritt er an H & W bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung nimmt H & W an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. H & W behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, erwirbt H & W das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von H & W gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht H & W gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.

 

  1. Haftung

 

9.1 H & W haftet unbeschränkt für durch H & W, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

9.2 Für sonstige Schäden haftet H & W nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht) und sofern die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Leistungen typisch und vorhersehbar sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung von H & W ist ausgeschlossen.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

10.1 Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Bestellers werden selbst dann nicht Bestandteil und Inhalt des Vertrages, wenn der Besteller sie regelmäßig auch für Bestellungen oder Auftragserteilungen verwendet. Mit Vertragsschluss verzichtet der Besteller ausdrücklich gegenüber H & W auf eine Geltung seiner Geschäftsbedingungen; H & W nimmt diesen Verzicht an. Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausgeführt wird.

 

10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke des Vertrages.

 

10.3 Im kaufmännischen Verkehr vereinbaren die Parteien, dass für sämtliche im Rahmen der Durchführung des zwischen H & W und dem Besteller zustande kommenden Vertragsverhältnisses entstehenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von H & W ist. Der Sitz von H & W ist auch im nicht kaufmännischen Verkehr Gerichtsstand, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.

 

10.4 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland